Dozent:
Dieter Schüll ist erfahrener Experte im nationalen sowie internationalen Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht und für mehrere Rechtsanwaltskanzleien bundesweit tätig.
Als erfahrener Praktiker ist er zusätzlich langjährig erfahrener Referent im Rahmen der Aus- und Weiterbildung rund um das Zwangsvollstreckungsrecht.
Seminarinformation:
Die neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist zwar schon seit dem 22.12.2022 in Kraft; die neuen Formulare sind ab dem 01.09.2024 verbindlich zu nutzen.
Aber das Abenteuer Formularverordnung geht in die nächste Runde. Der Gesetzgeber hat mit der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch einmal inhaltliche und optische Änderungen im Formularwesen vorgenommen.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft – Übergangsfrist zur verbindlichen Nutzung 01.10.2025!!
In der täglichen ZV-Praxis stellt man sich bei den formularmäßigen Aufträgen – insbesondere an den GVZ oder bei der Forderungspfändung – des Öfteren die Frage „welches „Kreuzchen“ oder weitere Anordnung zur Pfändungsmaßnahme ist denn nun sinnvoll?“
Themen u.a.
· Wann findet der Antrag gem. § 758a Abs. 1 bzw. § 758a Abs. 4 ZPO Anwendung?
Das Gerichtsvollzieherformular:
· Adressat, Gläubigeranträge und Übermittlungsmöglichkeiten, Vollmachten, Ergänzungen in Bezug auf Schuldnerbezeichnung
· Anmerkungen zur Übermittlung von Schuldtiteln und weiteren Anlagen auch im Hinblick auf § 754a ZPO
· Optimale Ausnutzung erweiteter Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Rahmen der §§ 755 und 802I ZPO
· Effiziente Anwendung der einzelnen Module im Auftrag
· Zu beachtende Unterscheidungsmerkmale bei der Forderungsaufstellung
der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
(Anlage 3 zu § 1 Abs. 3 ZVFV)
· Wegfall verschiedener Antragsformulare für Forderungspfändung sowohl bei gewöhnlicher Forderung als auch für die Unterhaltspfändung
· Fehlervermeidung bei unterschiedlichen Antragsarten sowie zusätzliche Angaben zum Schuldner und Drittschuldner
· Verschiedene Zustellungsmöglichkeiten an Drittschuldner und Schuldner
· Ergänzende Anordnungen erkennen und beantragen
· Mögliche Haftungsfallen des Anwaltes bei vereinfachter Vollstreckung im Rahmen des § 829a ZPO
· Unterschiedliche Arten der Forderungsaufstellung
u.v.m.
Schwachstellen erkennen und bewältigen!