Dozent:
Günter Marschollek, Vors. Richter am LAG
Seminarinrofmation:
Der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn, der sich aus der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers und der Fälligkeitsregelung in § 614 Satz 1 BGB ergibt. Danach ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten. Von dem Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn gibt es zahlreiche Ausnahmen, auf die in dem Seminar im einzelnen eingegangen wird. Dies sind insbesondere:
- Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation- EFZG
- Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG
- Annahmeverzugslohn nach § 615 Abs. 1 BGB
- Betriebsrisiko, § 615 Abs. 3 BGB
- Entgeltleistungen des Arbeitgebers nach dem MuSchG
- Vergütungsfortzahlung bei Betriebsratstätigkeit, § 37 Abs. 1 bis 4 BetrVG
- Erholungsurlaub nach dem BUrlG bzw. tariflichen oder vertraglichen Regelungen
Geeignet für die Fachanwaltschaft Arbeitsrecht